Allgemeine Mietvertragsbedingungen

für Fahrzeuge der Kurzfristmietflotte der STILL Gesellschaft m.b.H., IZ NÖ Süd, Straße 3, Objekt 6, A-2351 Wr. Neudorf (nachfolgend „STILL“)

1. Auftragsbestätigung

Die schriftliche STILL-Auftragsbestätigung legt den Inhalt des Mietvertrages fest und bildet mit diesen allgemeinen Mietvertragsbedingungen den Mietvertrag mit dem Kunden.

2. Zahlungen, Fälligkeit

2.1. Die Mietrate gilt grundsätzlich für einen einschichtigen Einsatz bei einer maximalen Nutzung von 8 Stunden pro Tag. Der Aufpreis für einen 2-Schicht-Einsatz beträgt 50 %, für einen 3-Schicht-Einsatz 100% je vereinbarter Rate.

2.2. Überschreitet die Mieterin die vereinbarte Betriebsstundenzahl, so ist die Vermieterin berechtigt, die Mietrate zu erhöhen. Die Mehrkosten je überschrittener Betriebsstunde errechnen sich anteilig auf Basis der vereinbarten Rate in Relation zur vereinbarten Betriebsstundenzahl.

2.3. Die Mietrate beinhaltet nicht die Betriebskosten für das Objekt, insbesondere keine Energie- und Treibstoffkosten.

2.4. Die Kosten für die Hin- und Rückfracht gehen zu Lasten der Mieterin und werden mit dem ersten Mietentgelt in Rechnung gestellt. Das Transportrisiko trägt die Vermieterin, es sei denn, die Mieterin führt den Transport selbst oder durch Beauftragung eines Spediteurs durch.

2.5. Alle vereinbarten Beträge gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2.6. Die Mietraten sind ohne Abzug jeweils monatlich im Voraus zur Zahlung fällig.

2.7. Die gesetzliche Vergebührung von 1% wird für den gesamten Mietzeitraum mit dem ersten Mietentgelt in Rechnung gestellt.

2.8. Die Vermieterin ist ferner berechtigt, etwa noch nicht ausgelieferte Geräte aufgrund dieses Vertrages oder anderer abgeschlossener bzw. vorgesehener Verträge zurückzustellen und zu verweigern.

3. Verzug, außerordentliche Kündigung

Kommt die Mieterin mit zwei Raten oder einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug oder erfüllt sie sonstige in diesem Vertrag genannte Verpflichtungen nicht, hat die Vermieterin das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen und von der Mieterin Schadenersatz zu fordern. Die Vermieterin kann diesen Vertrag jederzeit auflösen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieterin oder des Garanten eintritt, insbesondere eine Pfändung erfolgt, die Mieterin oder der Garant um ein Moratorium ansucht, ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichsverfahren bzw. eine Liquidation anstrebt oder das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet wird. Dasselbe gilt bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften, wenn diese Umstände hinsichtlich der Organe oder der persönlich haftenden Gesellschafter eintreten. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes wird in jedem Fall das volle Mietentgelt sofort in Rechnung gestellt.

4. Instandhaltung, Wartungsverpflichtung, Gebrauch

4.1. Die Mieterin hat das Objekt auf Ihre Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten.

4.2. Der Mieterin obliegt die tägliche Kontrolle des Objektes, insbesondere, soweit es auf das Objekt zutrifft, des Ölstands des Fahrmotors und des Wassers des Kühlsystems, sowie des Luftdrucks der Reifen und des Wasserstands der Batterie. Gegebenenfalls hat die Mieterin diese Betriebsstoffe entsprechend zu ergänzen.

4.3. Die Mieterin verpflichtet sich, das Objekt spätestens alle 12 Wochen durch den Kundendienst der Vermieterin überprüfen zu lassen. Ergibt die Überprüfung die Notwendigkeit einer Reparatur oder einer sonstigen Instandsetzung, so werden diese Arbeiten durch die Vermieterin oder durch von ihr legitimierte Betriebe durchgeführt. Für Schäden aufgrund normalen Verschleißes hat die Vermieterin, für die übrigen Schäden, insbesondere für solche aufgrund unsachgemäßer Behandlung des Objektes, hat die Mieterin aufzukommen.

4.4. Die Mieterin hat kostenfrei in ihrem eigenen Betriebsräumen einen geeigneten Platz und das Objekt zur Verfügung zu stellen, so dass die Vermieterin dieses während ihrer üblichen Geschäftszeit warten und reparieren kann.

4.5. Eine Entfernung des Objektes von dem vereinbarten Standort ist nur nach schriftlicher Einwilligung der Vermieterin zulässig.

5. Pflichten des Kunden, Versicherungen

5.1. Das Bedienungspersonal muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Objekt sein.

5.2. Die Mieterin hat die Vermieterin bei Zugriffen Dritter auf das Objekt unverzüglich zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Zwangsvollstreckungen in das Grundstück, auf dem sich das Objekt befindet.

5.3. Die Mieterin darf das Objekt nur nach schriftlicher Einwilligung der Vermieterin, Dritten überlassen.

5.4. Die Mieterin stellt die Vermieterin von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Gebrauch und Betrieb des Objektes ergeben.

5.5. Die Mieterin verpflichtet sich, auf ihre Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung für das Objekt unter Einschluss des Risikos der Vermieterin als Eigentümerin des Objektes abzuschließen. Die Mieterin hat das Objekt außerdem gegen Feuer, Diebstahl und Maschinenbruch zu versichern.

6. Einsatzanalyse, Betriebsstundenzähler

Eine Einsatzanalyse beschreibt die von der Mieterin angegebenen Einsatzbedingungen des Objektes. Eine Veränderung der Einsatzbedingungen darf keine höhere Beanspruchung nach sich ziehen. Ändern sich die Einsatzbedingungen, so kann die Vermieterin die Mietrate anpassen. Die Betriebsstunden werden mit dem Objekt eingebauten Betriebsstundenzähler gemessen. Die Mieterin verpflichtet sich, bei Störungen des Zählers die Vermieterin unverzüglich zu verständigen.

7. Haftung der Mieterin

Die Vermieterin haftet gegenüber der Mieterin nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie haftet nicht für Lieferterminverzögerungen, die ohne eigenes Verschulden entstehen; die Mieterin ist insbesondere nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche zu stellen oder den Vertrag zu kündigen, wenn die Vermieterin oder deren Subunternehmer durch die nicht von ihnen zu vertretende Umstände gehindert sind, zu liefern, ein schadhaftes Objekt zu reparieren oder eine andere Vertragspflicht zu erfüllen. Weitere Ansprüche der Mieterin, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Objekt selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), bestehen nicht.

8. Änderungen

Änderungen, zusätzliche Einbauten, An- oder Aufbauten etc. an dem Gerät darf die Mieterin nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vornehmen.

9. Rückgabe

9.1. Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchen Gründen, hat die Mieterin das Objekt auf ihre Kosten und Gefahr unverzüglich an die Vermieterin zurückzuliefern.

9.2. Das Objekt muss bei Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, der dem Alter und der vertragsgemäßen Nutzung gemäß Einsatzanalyse entspricht. Sofern keine Einsatzanalyse vereinbart ist, so gilt als vertragsgemäße Nutzung die allgemein übliche. Das Objekt muss einsatzbereit, vollständig - insbesondere gemäß Lieferumfang oder gegebenenfalls durchgeführten baulichen Änderungen des Objektes durch die Vermieterin - frei von Schäden und groben Verunreinigungen sein. Der Kraftstoff bei verbrennungsmotorischen Staplern ist bei Rückgabe so zu ergänzen, dass er dem Füllungsgrad bei Übergabe entspricht. Die Vermieterin ist berechtigt Kosten für Beschädigungen, fehlenden Baugruppen oder Anbauteile, grobe Verunreinigungen und Nachtankkosten an die Mieterin nach zu berechnen.

9.3. Bei Rückgabe des Objektes wird der Mieterin ein Rückgabeschein vorgelegt, der von ihr und der Vermieterin oder deren Beauftragten nach oberflächlicher Inaugenscheinnahme des Objektes ausgefüllt wird. Hiermit werden - vorbehaltlich einer Überprüfung des Objektes durch die Vermieterin - nur der äußere Zustand und der Übernahmeumfang dokumentiert.

9.4. Kommt die Mieterin ihrer Rückgabeverpflichtung nicht fristgemäß nach, so werden für jeden überschrittenen Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe des Objektes der Mieterin auf Basis der vereinbarten Rate eine Tagesrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Während dieser Zeit bleiben die Pflichten der Mieterin aus diesem Vertrag bestehen.

10. Zusatzvereinbarungen

Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

11. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Wr.Neustadt.